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Wie oft muss gewartet werden?

Vorschriften zur Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Die Wartung von Brandschutzeinrichtungen ist als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder des Betreibers in unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben. Bei unterlassener Wartung drohen dem Verantwortlichen neben Bußgeldern oder Betriebsschließungen durch die Behörden auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen und - bei Versagen der natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Brandfall - unter Umständen weitere zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.


Gesetze

Strafgesetzbuch § 319 (StGB):
Wer bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden.

§14 MBO:
Nach der Musterbauverordnung sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Außerdem muss bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Löscharbeit möglich sein.


Technische Normen

Neben gesetzlichen Vorgaben beinhalten auch technischen Normen Vorschriften zur Wartung. Diese technischen Normen gelten im Allgemeinen als anerkannte Regeln der Technik. Eine Missachtung der Normen zieht gleichzeitig einen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Auflagen nach sich. Solche Verstöße können einerseits zivilrechtlich als Gewährleistungsansprüche aus Mangelhaftigkeit bzw. Haftpflichtansprüche wegen mangelhafter Verkehrssicherung nach BGB geahndet werden oder andererseits strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (strafrechtliche Vorwerfbarkeit gemäß § 319 StGB).


DIN 18 232 Teil 2, Kapitel 10.2, Wartung:

Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren Betätigungs- und Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.

Vom Betreiber ist zwischen diesen Wartungsintervallen mindestens eine in einem Prüfbuch zu dokumentierende Sichtkontrolle durchzuführen. Beim Austausch von Verbrauchs- oder Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße und störungsfreie Zusammenwirken der Anlagenteile (Systemkompatibilität) sichergestellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile mit entsprechender Anerkennung (gelistet im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ABP nach DIN 18 232) oder Originalteile verwendet werden.

DIN 57 833 Teil 1:
Wartungen für elektrische Gefahrenmeldeanlagen, darunter fallen zum Beispiel auch elektrische NRA oder Rauchmelder, sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

 

Versicherungsrichtlinien

Damit im Brandfall der Feuerversicherer den Schaden reguliert, müssen vom Versicherungsnehmer die in den Versicherungsverträgen relevanten Vereinbarungen über die Wartung eingehalten sein.

VdS Schadenverhütung/CEA-Richtlinie 4020, Abschnitt 12.2, Wartung:
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die Rauchschürzen, vorhandene Bauteile, die Zuluftöffnungen sowie Energiezuleitungen und Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.


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