ESSERTEC GmbH

Öffnungen zur Rauchableitung

Im Brandfall werden Treppenräume zu Fluchtwegen und Zugängen für die Rettungsmannschaften. Deshalb gibt die Landesbauordnung (LBO) klare Richtlinien für die Treppenhaus-Entrauchung in Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäuden vor. In den meisten Bundesländern muss die geometrisch freie Fläche von Rauchabzugsanlagen 5 % der Treppenraum-Grundfläche, mindestens jedoch 1 m2 betragen. Für die Aufzugschacht-Entrauchung ist nach LBO eine geometrisch freie Fläche von mind. 0,1 m2 vorgeschrieben. Die jeweils aktuellen Landesbauordnungen sind zu beachten.

ESSERTEC Öffnungen zur Rauchableitung entsprechen selbstverständlich den jeweiligen Vorgaben und lassen sich in Treppenhäusern auch für natürliche Belichtung und Belüftung nutzen.

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